Umzug mit dem Jobcenter: Wann gezahlt wird und was Sie vorher tun müssen

Notwendigkeit, Angemessenheit, Zusicherung: Der Ablauf nach § 22 SGB II – und warum ein einziger Schritt in der falschen Reihenfolge den ganzen Anspruch kosten kann.

Stand: Juli 2026

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Wann zahlt das Jobcenter?

Das Jobcenter übernimmt Umzugskosten nach § 22 SGB II, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Der Umzug muss notwendig sein und die neue Wohnung angemessen. Als notwendig gelten insbesondere diese Gründe:

  • Das Jobcenter selbst hat Sie zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert – dann ist die Notwendigkeit ohnehin gegeben.
  • Sie nehmen eine Arbeit oder Ausbildung auf, die vom bisherigen Wohnort aus nicht zumutbar erreichbar ist.
  • Die bisherige Wohnung ist zu teuer, zu groß oder für die Haushaltsgröße nicht mehr passend.
  • Gesundheitliche Gründe: Die Wohnung ist wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr geeignet, etwa bei Treppen ohne Aufzug.
  • Familiäre Veränderungen: Trennung, Scheidung, Geburt eines Kindes, Auszug aus dem Elternhaus bei Volljährigkeit.
  • Die Wohnung ist unzumutbar – etwa bei erheblichen Mängeln, Schimmel oder nach einer Kündigung durch den Vermieter.
  • Angemessen ist die neue Wohnung, wenn Größe und Miete den örtlichen Richtwerten entsprechen. Diese Grenzen setzt jeder Kreis selbst – erfragen Sie sie vor der Wohnungssuche.
  • Neu seit dem 1. Juli 2026: Die Wohnkosten werden früher und bei jedem Folgeantrag erneut auf Angemessenheit geprüft. Eine einmal anerkannte Miete gilt nicht mehr dauerhaft als anerkannt.
  • Ebenfalls neu ist eine Obergrenze im ersten Jahr: Wohnkosten werden nur bis zum Eineinhalbfachen der örtlich angemessenen Werte übernommen. Für Härtefälle sieht das Gesetz eine Ausnahme vor.
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Die Zusicherung: der eine Schritt, der über alles entscheidet

Wenn Sie sich aus diesem Ratgeber nur einen Punkt merken, dann diesen: Die Zusicherung muss vor dem Umzug vorliegen. Wer vorher Fakten schafft, verliert in der Regel den Anspruch – unabhängig davon, wie berechtigt der Umzug war.

  • Beantragen Sie die Zusicherung, bevor Sie den neuen Mietvertrag unterschreiben. Das ist der Punkt, an dem die meisten Anträge scheitern.
  • Beauftragen Sie kein Umzugsunternehmen und mieten Sie keinen Transporter, bevor die Zusage schriftlich vorliegt.
  • Zuständig ist grundsätzlich das Jobcenter am bisherigen Wohnort für die Zusicherung zum Auszug; für die neue Wohnung ist häufig das Jobcenter am Zuzugsort zuständig. Klären Sie das früh – bei einem Umzug über Kreisgrenzen sind oft beide beteiligt.
  • Lassen Sie sich die Zusicherung immer schriftlich geben. Eine mündliche Zusage am Telefon hilft im Streitfall nicht weiter.
  • Rechnen Sie mit Bearbeitungszeit. Stellen Sie den Antrag, sobald Sie eine konkrete Wohnung in Aussicht haben, nicht erst kurz vor dem Umzugstermin.
  • Ist der Umzug bereits erfolgt, ist der Anspruch meist verloren. In Ausnahmefällen – etwa bei einer fristlosen Kündigung ohne Vorlauf – lohnt trotzdem ein Antrag mit ausführlicher Begründung.
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Welche Kosten werden übernommen?

Der Begriff 'Umzugskosten' umfasst mehr, als viele annehmen. Beantragen Sie alle Posten gemeinsam – was Sie nicht beantragen, wird auch nicht bewilligt:

  • Die eigentlichen Umzugskosten: Spedition oder Mietwagen, Sprit, Umzugshelfer, Verpackungsmaterial und Umzugskartons.
  • Wohnungsbeschaffungskosten: Maklerprovision, soweit unvermeidbar, sowie Kosten für Wohnungsanzeigen und Besichtigungsfahrten.
  • Die Mietkaution – diese wird in der Regel als Darlehen gewährt und später mit Ihren Leistungen verrechnet.
  • Die Genossenschaftsanteile, wenn Sie in eine Genossenschaftswohnung ziehen.
  • Doppelte Mietzahlungen im Übergangsmonat, wenn sich die Kündigungsfristen nicht anders lösen lassen.
  • Nebenkosten des Umzugs wie die Halteverbotszone, Ummeldegebühren und in manchen Fällen der Anschluss von Herd oder Lampen.
  • Renovierungskosten – Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, soweit mietvertraglich geschuldet, und einfache Einzugsrenovierung in der neuen.
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Wie viele Angebote brauchen Sie?

Fast alle Jobcenter verlangen schriftliche Kostenvoranschläge und genehmigen das wirtschaftlichste. Die genaue Zahl unterscheidet sich je nach Kreis – fragen Sie im Zweifel Ihren Sachbearbeiter:

  • Üblich sind ein bis zwei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen. Manche Jobcenter verlangen drei.
  • Das wirtschaftlichste Angebot wird bewilligt – nicht zwingend das billigste. Ist ein teureres Angebot sachlich begründet, etwa weil ein Möbellift nötig ist, sollten Sie das erläutern.
  • Die Angebote müssen nach Einzelpositionen aufgeschlüsselt sein: Personal, Fahrzeug, Material, Zusatzleistungen. Pauschalsummen führen zu Rückfragen.
  • Achten Sie darauf, dass alle Angebote denselben Leistungsumfang abbilden. Sonst vergleicht das Jobcenter Äpfel mit Birnen und bewilligt möglicherweise zu wenig.
  • Für den Kostenvoranschlag darf Ihnen kein Unternehmen etwas berechnen – bei uns ist er in jedem Fall kostenlos, auch wenn der Antrag abgelehnt wird.
  • Reichen Sie die Angebote zusammen mit dem Antrag ein, nicht nachträglich. Das verkürzt die Bearbeitungszeit spürbar.
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Selbsthilfe-Pauschale oder Umzugsunternehmen?

Viele Jobcenter bewilligen zunächst nur eine Pauschale für den Umzug in Eigenregie – je nach Kreis meist im Bereich von 150 bis 400 Euro. Eine Spedition wird bewilligt, wenn Ihnen ein Eigenumzug nicht zuzumuten ist. Nennen Sie diese Gründe ausdrücklich im Antrag:

  • Krankheit oder Behinderung, die körperliche Arbeit ausschließt – am besten mit ärztlichem Attest belegt.
  • Höheres Lebensalter, das schweres Heben und Treppensteigen nicht mehr zulässt.
  • Schwangerschaft oder die Betreuung kleiner Kinder ohne Unterstützung.
  • Alleinerziehend ohne Helferkreis im Umfeld.
  • Kein zumutbarer Helferkreis vorhanden – auch das ist ein anerkannter Grund und sollte benannt werden, wenn es zutrifft.
  • Besondere Umstände des Umzugs: hohes Stockwerk ohne Aufzug, sehr enges Treppenhaus, schwere Einzelstücke, große Entfernung.
  • Schreiben Sie diese Gründe konkret in den Antrag. Ein Satz wie 'ein Eigenumzug ist mir nicht möglich' reicht nicht – die Begründung muss nachvollziehbar sein.
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Sozialhilfe, Grundsicherung und Wohngeld

Nicht jeder, der Unterstützung beim Umzug braucht, bezieht Bürgergeld. Für andere Leistungen gelten vergleichbare Regelungen bei anderen Stellen:

  • Kurz zur Einordnung: Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung nicht mehr Bürgergeld, sondern Grundsicherungsgeld. Zuständig sind weiterhin die Jobcenter, und § 22 SGB II gilt unverändert – für Umzugskosten ändert sich am Ablauf nichts.
  • Beziehen Sie Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ist das Sozialamt zuständig – Grundlage ist dann § 35 SGB XII. Der Ablauf ist praktisch identisch, inklusive der vorherigen Zusicherung.
  • Auch hier gilt: Zusicherung vor dem Umzug einholen, Kostenvoranschläge beilegen, Notwendigkeit und Angemessenheit begründen.
  • Bei Wohngeldbezug gibt es keine vergleichbare Kostenübernahme für den Umzug. Prüfen Sie stattdessen, ob ein Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII besteht.
  • Liegt ein anerkannter Pflegegrad vor, kann zusätzlich ein Zuschuss der Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI in Betracht kommen – die beiden Wege schließen sich nicht grundsätzlich aus.
  • Bei Umzügen wegen einer Arbeitsaufnahme kann außerdem die Agentur für Arbeit Leistungen aus dem Vermittlungsbudget übernehmen. Fragen Sie dort gezielt danach.
  • Kostenlose Beratung bieten die Sozialberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände, Sozialverbände wie VdK und SoVD sowie unabhängige Erwerbslosenberatungen.

Dieser Ratgeber fasst den allgemeinen Ablauf zusammen und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Beträge, Fristen und die Handhabung einzelner Behörden können sich ändern und unterscheiden sich je nach Kreis. Verbindlich ist immer die Auskunft Ihrer Pflegekasse bzw. Ihres Jobcenters.

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